Daneben verlangt Art. 23 Abs. 1 LugÜ, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats prorogiert wurden (BGE 143 III 558 E. 3.3). Vorliegend wurde ein Gerichtsstand in der Schweiz vereinbart. Entgegen der Ansicht der Beklagten befindet sich der vorliegende Sachverhalt im räumlich-persönlichen Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 LugÜ. In diesem Fall findet das IPRG keine Anwendung (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Auch das liechtensteinische Konsumentenschutzgesetz findet keine Anwendung auf die Bestimmung der Entscheidzuständigkeit durch ein schweizerisches Gericht, da es sich hier weder um einen Staatsvertrag noch um schweizerisches innerstaatliches Recht handelt (vgl. oben E. 5.1).