anhand seiner einzelnen Zuständigkeitsbestimmungen zu prüfen (BGE 135 III 185 E. 3.1). Anders als die übrigen Zuständigkeitsbestimmungen des LugÜ (vorbehältlich Art. 22 LugÜ) ist Art. 23 LugÜ nach dem ausdrücklichen Vorbehalt in Art. 4 Abs. 1 LugÜ sowie seinem klaren Wortlaut auch bei Wohnsitz der Beklagten in einem Nichtvertragsstaat anwendbar und stellt insofern eigene Anwendungsvoraussetzungen auf. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist daher nur, aber immerhin, erforderlich, dass eine der Parteien – losgelöst von ihrer Parteirolle – Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat. Daneben verlangt Art.