O., Rz. 69 ff.). Das CH-FL-Abkommen ist zur Ermittlung der direkten Zuständigkeit daher nicht anwendbar. 5.3. Die Schweiz ist Vertragsstaat des LugÜ. Es liegt eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 LugÜ vor. Die Frage nach der internationalen Zuständigkeit ist somit vorweg nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrags zu beurteilen. Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich des LugÜ ergibt sich nicht aus einer allgemeinen Norm, sondern ist - 12 -