Es fehlte folglich an einer begründeten Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte. Da das liechtensteinische Urteil demnach in der Schweiz gemäss dem CH-FL-Abkommen nicht anerkennbar war, stand dem angefochtenen Entscheid auch keine res iudicata entgegen. 5. 5.1. Die Beklagten rügen weiter, dass die Vorinstanz international nicht zuständig sei. Vielmehr bestehe eine zwingende Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte (oben E. 2.2).