1 Ziff. 9 CH-FL-Abkommen jedoch voraus, dass die Beklagte Partei vorbehaltslos "zur Hauptsache verhandelt hat". Aus dem liechtensteinischen Urteil vom 30. November 2020 geht hervor, dass die Klägerin in ihrer Rolle als Beklagte im liechtensteinischen Verfahren nicht zur Verhandlung erschienen ist. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch anderes Verhalten im liechtensteinischen Verfahren den Tatbestand des "Verhandelns" im Sinne einer konkludenten Anerkennung eines liechtensteinischen Gerichtsstands erfüllt hätte. Es fehlte folglich an einer begründeten Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte.