Die Fälle der begründeten Zuständigkeit sind in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1-9 CH-FL-Abkommen festgehalten. Keiner dieser Fälle ist einschlägig. Insbesondere hatte die im liechtensteinischen Verfahren beklagte Partei (die Klägerin im schweizerischen Verfahren) weder ihren Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Entscheidstaat (vgl. Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 CH-FL-Abkommen). Die Beklagten behaupten ferner, die Klägerin habe die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte durch Nichterhebung der Unzuständigkeitseinrede anerkannt (oben E. 2.2). Für die Gültigkeit einer Einlassung setzt Art. 2 Abs. - 11 -