O., S. 420). Entgegen der Ansicht der Beklagten trat die Rechtshängigkeit also bereits mit Eingang des Schlichtungsgesuchs am 12. Juni 2020 in der Schweiz ein (vgl. Klagebewilligung vom 19. August 2020) und nicht am 30. September 2020 mit Zustellung der Klage in Liechtenstein (vgl. Beschwerde Rz. 8). Die Beklagten behaupten nicht, dass die Rechtshängigkeit in Liechtenstein mit einer Verfahrenshandlung vor dem 12. Juni 2020 eingetreten wäre (vgl. für die Streitanhängigkeit in Liechtenstein FRICK, a.a.O., S. 421). Für die Vorinstanz bestand daher zu keinem Zeitpunkt ein Ablehnungsgrund nach Art. 9 Abs. 1 CH-FL-Ab- kommen.