(MARIO FRICK, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivilsachen im Fürstentum Liechtenstein, unter Berücksichtigung des schweizerischen, österreichischen und deutschen Rechts, Diss., St. Gallen 1992, S. 420). Nach schweizerischem Recht tritt die Rechtshängigkeit unter anderem bereits mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs ein (Art. 62 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FRICK, a.a.O., S. 420).