Art. 9 Abs. 1 CH-FL-Abkommen lautet: "Ist ein Verfahren vor dem Gericht eines der beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im andern Staate voraussichtlich anzuerkennen sein, so hat ein später befasstes Gericht dieses andern Staates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien abzulehnen." Die Rechtshängigkeit wird dabei grundsätzlich vom Recht des Staates bestimmt, in dem der Prozess anhängig gemacht wurde (MARIO