4.1. Im schweizerisch-liechtensteinischen Verhältnis bestimmt sich die Rechtshängigkeit nach dem CH-FL-Abkommen (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG; LORENZ DROESE, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N. 9 zu Art. 9 IPRG). Art. 9 Abs. 1 CH-FL-Abkommen lautet: "Ist ein Verfahren vor dem Gericht eines der beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im andern Staate voraussichtlich anzuerkennen sein, so hat ein später befasstes Gericht dieses andern Staates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien abzulehnen."