4. Die Beklagten machen zuerst eine zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bestehende Litispendenz und eine im Urteilszeitpunkt vorliegende res iudicata sowie die Missachtung der damit zusammenhängenden Sperrwirkung durch die Vorinstanz geltend (oben E. 2.2). Das Vorliegen der Rechtshängigkeit und einer res iudicata ist nach den einschlägigen Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und über die internationale Rechtshängigkeit zu beurteilen (STAEHELIN ET AL., a.a.O., § 11 Rz. 8). - 10 -