3.2. Die Beklagten rügen, die Vorinstanz hätte nicht auf die Klage vom 23. November 2020 eintreten dürfen (oben E. 2.2). Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Was eine Prozessvoraussetzung ist, bestimmt sich auch in internationalen Sachverhalten nach Art. 59 Abs. 2 ZPO. Demgegenüber muss bei der inhaltlichen Prüfung, ob eine einzelne Prozessvoraussetzung vorliegt, gegebenenfalls auf international prozessrechtliche Fragestellungen Rücksicht genommen werden (ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND/EVA BACHOFNER, Zivilprozessrecht,