Ebenso wenig habe sich die Klägerin auf das Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht eingelassen. Zudem sei der Klägerin die den Prozess einleitende Verfügung und Vorladung zur Tagsatzung bloss auf postalischem Wege in die Schweiz zugestellt worden und nicht auf dem Rechtshilfeweg (Beschwerdeantwort Rz. 47). Entgegen der Behauptung der Beklagten habe die Klägerin sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse an der Klage, selbst wenn eine Vollstreckung in Liechtenstein nicht durchsetzbar sein sollte (Beschwerdeantwort Rz. 49). 3. 3.1. Die Beklagten haben ihren Wohnsitz in Liechtenstein. Damit ist ein internationaler Sachverhalt gegeben (vgl. BGE 131 III 76 E. 2).