Verfahren nicht erheblich. Das Versäumnisurteil des Fürstlichen Landgerichts sei jedoch mangels liechtensteinischer Zuständigkeit in der Schweiz nicht anerkennungsfähig (Beschwerdeantwort Rz. 45 f.). Die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem CH-FL-Abkommen seien nicht erfüllt. So sei die Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts nach Massgabe von Art. 2 des Abkommens nicht begründet. Insbesondere liege kein Beklagtengerichtsstand oder rechtsgeschäftlicher Gerichtsstand mittels Gerichtsstandsvereinbarung in Vaduz vor. Ebenso wenig habe sich die Klägerin auf das Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht eingelassen.