114 i.V.m. Art. 120 IPRG. Art. 114 IPRG stehe einer Klage der Klägerin gegen die Beklagten in Brugg nicht entgegen (Beschwerdeantwort Rz. 38 f.). Falsch und aktenwidrig sei die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe im Verfahren in Liechtenstein die Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts nicht bestritten. Weshalb das Fürstliche Landgericht die Unzuständigkeitseinrede nicht beachtet habe, bleibe schleierhaft, sei aber für das schweizerische -9-