2.3. Die Klägerin führte in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, die Beschwerdeanträge der Beklagten seien zum Teil derart mangelhaft, dass darauf nicht einzutreten sei (Beschwerdeantwort Rz. 11 ff.). Die Beschwerde sei zudem unbegründet. Die Vorinstanz habe korrekt entschieden, dass sie örtlich zuständig sei. Ebenso habe sie erkannt, dass das Verfahren in Liechtenstein eingeleitet worden sei, nachdem das Verfahren in der Schweiz bereits rechtshängig gewesen sei (Beschwerdeantwort Rz. 29). Beim Reisevertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten handle es sich nicht um einen Konsumentenvertrag i.S.v. Art. 114 i.V.m.