19 KSchG, einer Vorschrift des liechtensteinischen Rechts, und dann auch noch die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 2 CH-FL-Abkommen, einer Vorschrift des schweizerisch-liechtenstei- nischen Staatsvertragsrechts, auszuhebeln (Beschwerde Rz. 22). Wollte man das LugÜ auf den vorliegenden Fall anwenden, müsste man zu allererst Art. 16 Abs. 2 LugÜ zur Anwendung bringen, wonach eine Zuständigkeit der Vorinstanz auch unter dem LugÜ ausgeschlossen wäre (Beschwerde Rz. 23).