Es sei unerklärlich, wie sich eine Zuständigkeit der Vorinstanz aus dem LugÜ ergeben sollte. Das Fürstentum Liechtenstein habe dieses Übereinkommen weder unterzeichnet noch ratifiziert, sodass es im schweizerischliechtensteinischen Rechtsverkehr keine Rolle spiele (Beschwerde Rz. 20). Den Beklagten erschliesse sich nicht, inwiefern es dem LugÜ gelingen könnte, die Anwendbarkeit von Art. 19 KSchG, einer Vorschrift des liechtensteinischen Rechts, und dann auch noch die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 2 CH-FL-Abkommen, einer Vorschrift des schweizerisch-liechtenstei- nischen Staatsvertragsrechts, auszuhebeln (Beschwerde Rz. 22).