Die Vorinstanz hätte davon abgesehen auch wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse und wegen offenkundigem Rechtsmissbrauch nicht eintreten dürfen. Nachdem alle vier Beklagten im Fürstentum Liechtenstein wohnhaft seien und in der Schweiz kein Vermögen hätten, fehle der Klägerin ein schutzwürdiges praktisches Interesse. Die Klägerin könnte ein Urteil der Vorinstanz im Fürstentum Liechtenstein so oder so nicht in Vollzug setzen (Beschwerde Rz. 16).