(Beschwerde Rz. 13). Den Beklagten sei nach dem an ihrem Wohnsitz geltenden Recht eine Prorogation nicht möglich gewesen, habe Art. 19 KSchG für sie doch ein absolut wirkendes Derogationsverbot begründet (Beschwerde Rz. 11, 13 und 14). Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 des CH-FL-Abkommens setze zudem die ausdrückliche schriftliche Anerkennung des für die Beurteilung des Rechtsstreits ordentlicherweise unzuständigen Gerichts voraus. Eine solche sei seitens der Beklagten nie erklärt worden (Beschwerde Rz. 14). Die Vorinstanz hätte davon abgesehen auch wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse und wegen offenkundigem Rechtsmissbrauch nicht eintreten dürfen.