Zudem sei die Sperrwirkung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in Zivilsachen verkannt worden. Der Grund dafür liege in einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, da die Vorinstanz das Vorliegen einer solchen Entscheidung nicht festgestellt habe (Beschwerde Rz. 10). Aus dem Vorrang von Zwangsgerichtsständen des jeweils anderen Vertragsstaats nach Art. 2 Abs. 2 des CH-FL-Abkommens und als Reflex der von der Klägerin anerkannten Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts Vaduz resultiere die absolute internationale Unzuständigkeit der Vorinstanz -8-