Andererseits sei mit dem Attribut "anhängig" nach Art. 9 Abs. 1 des CH-FL-Abkommens die Anhängigkeit vor einem Gericht und nicht etwa die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs bei einer blossen Schlichtungsstelle gemeint (Beschwerde Rz. 8). Die Vorinstanz hätte von Amtes wegen auf die Klage vom 23. November 2020 nicht eintreten bzw. die Klage zurückweisen müssen (Beschwerde Rz. 9; vgl. auch Beschwerde Rz. 24 und 26). Zudem sei die Sperrwirkung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in Zivilsachen verkannt worden.