Es sei das liechtensteinische Verfahren gewesen, das in der gegenständlichen Zivilrechtssache in einem der beiden Vertragsstaaten als erstes anhängig geworden sei. Dies resultiere einerseits daraus, dass die in der Schweiz angerufene Schlichtungsbehörde nicht als "Gericht" i.S.v. Art. 9 Abs. 1 des CH-FL-Abkommens tätig geworden sei. Andererseits sei mit dem Attribut "anhängig" nach Art. 9 Abs. 1 des CH-FL-Abkommens die Anhängigkeit vor einem Gericht und nicht etwa die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs bei einer blossen Schlichtungsstelle gemeint (Beschwerde Rz.