Es handle sich um eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in Zivilsachen im Sinne des CH-FL-Ab- kommens (Beschwerde Rz. 4). Das liechtensteinische Urteil sei in der Schweiz anerkennbar (Beschwerde Rz. 5 ff.). Die Klägerin habe keine Unzuständigkeitseinrede im liechtensteinischen Verfahren erhoben (Beschwerde Rz. 7). Dadurch habe die Klägerin die Zuständigkeit der Gerichte des Fürstentums Liechtenstein anerkannt. Die Aufrechterhaltung der Klage vom 23. November 2020 nach dem 30. November 2020 sei daher wider Treu und Glauben gewesen (Beschwerde Rz. 12; vgl. Beschwerde Rz. 20).