2.2. Die Beklagten bringen mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei im vorliegenden Fall nicht nur international absolut unzuständig, sondern es fehle der Klägerin auch an einem schutzwürdigen Interesse und es liege eine res iudicata vor (Beschwerde Rz. 0). Das Urteil des Fürstlichen Landgerichts Vaduz vom 30. November 2020 ([...]; nachfolgend: liechtensteinisches Urteil) bilde eine für das gegenständliche Verfahren massgebende res iudicata (Beschwerde Rz. 2). Es handle sich um eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in Zivilsachen im Sinne des CH-FL-Ab- kommens (Beschwerde Rz.