Klägerin am 12. Juni 2020 eingereichte Schlichtungsgesuch habe somit Rechtshängigkeit in der Schweiz am aus schweizerischer Sicht zuständigen Ort begründet, welche auch weiterhin für das vorliegende Verfahren bestehe. Ein zu einem späteren Zeitpunkt in Liechtenstein anhängig gemachtes Verfahren sei folglich von den Schweizer Gerichten nicht zu beachten. Auf die Klage vom 23. November 2020 sei infolge internationaler örtlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts Brugg einzutreten (angefochtener Entscheid E. 5.4.2).