Es sei somit davon auszugehen, dass sämtliche Beklagten von der Klägerin darüber informiert worden seien, dass die AGB der Klägerin gelten würden. Den von der Klägerin online zu Verfügung gestellten allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen sei folgender Passus zu entnehmen: "Die Beziehung zwischen A. und Ihnen unterliegen dem Schweizerischen Recht, Gerichtsstand ist Brugg/AG". Es liege somit eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vor, welche den Beklagten ausreichend kommuniziert worden sei. Das von der -7-