Der Beklagte 4 sei im Verteiler nicht erwähnt. Allerdings sei die Anmeldung vom 27. Februar 2019 durch die Beklagte 3 und den Beklagten 4 gemeinsam erfolgt, und zwar von der E-Mail-Adresse des Beklagten 4 aus. Daher werde davon ausgegangen, dass auch der Beklagte 4 die E-Mail von I. vom 14. Januar 2019 mit Hinweis auf die AGB der Klägerin gelesen habe. So sei auch die Rechnung vom 19. Februar 2020 an die Beklagte 3 und den Beklagten 4 gemeinsam gesendet worden, worauf denn auch ersichtlich sei, dass sie eine gemeinsame Adresse hätten. Es sei somit davon auszugehen, dass sämtliche Beklagten von der Klägerin darüber informiert worden seien, dass die AGB der Klägerin gelten würden.