Bezüglich einer Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) genüge ein Globalverweis, es reiche sogar aus, wenn per E-Mail kommuniziert werde und ein Hinweis darauf erfolge, dass die AGB auf der Internetseite des Verwenders abgerufen werden könnten. Im Anhang zur E-Mail vom 12. Januar 2019, welche von H. an I. geschickt worden sei, sei ein Hinweis enthalten, dass die AGB der Klägerin gelten würden. Diese E-Mail sei von I. sodann am 13. Januar 2019 an die Beklagten 1 bis 3 weitergeleitet worden. Der Beklagte 4 sei im Verteiler nicht erwähnt.