Da es für die Anwendbarkeit von Art. 23 LugÜ ausreiche, wenn eine der Parteien – egal ob Kläger oder Beklagter – Wohnsitz resp. Sitz in einem Vertragsstaat habe, sei diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall anwendbar. Eine zwingende Zuständigkeit komme vorliegend nicht in Frage, zumal die Art. 15 ff. LugÜ nicht anwendbar seien. Bezüglich einer Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) genüge ein Globalverweis, es reiche sogar aus, wenn per E-Mail kommuniziert werde und ein Hinweis darauf erfolge, dass die AGB auf der Internetseite des Verwenders abgerufen werden könnten.