Im Anwendungsbereich des LugÜ seien die Gerichte bei Vorlage einer zulässigen und gültigen Gerichtsstandsvereinbarung verpflichtet, die Prorogation zu akzeptieren und auf die Klage einzutreten. Dies gelte auch für jedes in den Vertragsstaaten gelegene derogierte Gericht (angefochtener Entscheid E. 5.4.1).