23 LugÜ sei anwendbar, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates habe. Eine Gerichtsstandsvereinbarung sei zulässig, soweit das LugÜ nichts Anderes bestimme, wie z.B. bei den zwingenden Zuständigkeiten zum Schutz der mutmasslich schwächeren Partei bei Verbrauchersachen (Art. 17 LugÜ). Die Willenseinigung bedürfe zu ihrer Gültigkeit keiner Form, es genüge auch eine mündliche Einigung. Im Anwendungsbereich des LugÜ seien die Gerichte bei Vorlage einer zulässigen und gültigen Gerichtsstandsvereinbarung verpflichtet, die Prorogation zu akzeptieren und auf die Klage einzutreten.