Hätten die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so seien dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates zuständig. Art. 23 LugÜ sei anwendbar, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates habe.