15 LugÜ sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar (angefochtener Entscheid E. 5.2). Aus Art. 27 LugÜ ergebe sich, dass die schweizerischen Gerichte das Verfahren in Liechtenstein nicht zu beachten hätten, zumal letzteres als später angerufenes Gericht gelte (angefochtener Entscheid E. 5.3). -6-