19 Abs. 1 bis 3 des liechtensteinischen Gesetzes vom 23. Oktober 2002 zum Schutz der Konsumenten (KSchG) seien nicht anzuwenden, wenn nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt sei (angefochtener Entscheid E. 4.2). Die Beklagten im vorliegenden Verfahren hätten ihren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, welches kein Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12) sei (angefochtener Entscheid E. 5.1). Art. 15 LugÜ sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar (angefochtener Entscheid E. 5.2).