2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, es sei davon auszugehen, dass eine Prorogation auch bei Geltung von Art. 2 Abs. 2 des Abkommens SR.0.276.195.141 (CH-FL-Abkommen) im autonomen liechtensteinischen Recht zulässig sei (angefochtener Entscheid E. 4.1). Die den Gerichtsstand in Konsumentenverträgen betreffenden Art. 19 Abs. 1 bis 3 des liechtensteinischen Gesetzes vom 23. Oktober 2002 zum Schutz der Konsumenten (KSchG) seien nicht anzuwenden, wenn nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt sei (angefochtener Entscheid E. 4.2).