Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 9'712.00 (4 * Fr. 2'428.00). Damit ist die Beschwerde als Rechtsmittel gegeben. 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).