1. 1.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Brugg. Erstinstanzliche Zwischenentscheide sind mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 319 lit. a ZPO). Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei Zwischenentscheiden ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich (KARL SPÜHLER, Basler Kommentar, Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] 3. Aufl., Basel 2017 [zit. BSK ZPO], N. 9 zu Art. 308 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 9'712.00 (4 * Fr. 2'428.00).