3.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. März 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt. 3.5. Mit Eingabe vom 24. März 2022 nahmen die Beklagten Stellung zum Begehren um Sicherstellung der Parteientschädigung und beantragten dessen Abweisung. 3.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. März 2022 wurden die Beklagten solidarisch verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von Fr. 2'000.00 zu erbringen. -5- 3.7. Mit Eingaben vom 28. März 2022 (Beklagte) und 30. März 2022 (Klägerin) liessen sich die Parteien erneut vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: