3.2. Mit Eingabe vom 14. März 2022 nahm die Klägerin zum Begehren um aufschiebende Wirkung Stellung und beantragte dessen Abweisung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem beantragte sie die Verpflichtung der Beklagten, eine Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 stellte die Klägerin folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beklagten."