3. In jedem Falle wolle das Obergericht des Kantons Aargau dem umseitig ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (RA Dr. Stefan Becker, Vaduz) mitteilen, welcher weiterer Nachweise es zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 21 bis 26 BGFA) gegebenenfalls noch bedarf." Gleichzeitig stellten die Beklagten ein Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.