3. Die Beschwerdegegnerin wird zu einem Ersatz allfälliger, den Beschwerdeführern im Verfahren erster Instanz oder im Beschwerdeverfahren auferlegter und von ihnen entrichteter Gerichtsgebühren an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verpflichtet, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution". -4- 2. Sollte das Obergericht des Kantons Aargau diesen Anträgen keine Folge geben, wolle es den angefochtenen Zwischenentscheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Bezirksgericht Brugg zurückverweisen.