2. Den Beschwerdeführern wird für das Verfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von jeweils CHF 5.125,01 zugesprochen (d.h. in Höhe von gesamthaft CHF 10.250,02), und es wird die Beschwerdegegnerin zu einer Bezahlung dieser Entschädigungen an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verpflichtet, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.