3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 14. Februar 2022 zugestellten Entscheid erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 22. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Das Obergericht des Kantons Aargau wolle diesen Entscheid so abändern, dass er zu lauten hat wie folgt: "1. Das Gericht tritt auf die Klage vom 23. November 2020 nicht ein. Die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens wird nach Art. 9 Abs. 1 des Abkommens SR 0.276.195.141 abgelehnt.