" Das Bezirksgericht Brugg wolle auf die Klage der klagenden Partei A. vom 23.11.2020 nicht eintreten bzw. die Durchführung des Verfahrens zu VZ.2020.22 / gk nach Art. 9 Abs. 1 des Abkommens SR 0.276.195.141 ablehnen. Zudem wolle das Bezirksgericht Brugg den beklagten Parteien einen Parteikostenersatz in Höhe von CHF 5.125,01 zusprechen und die klagende Partei dazu verpflichten, den beklagten Parteien diesen Betrag zu Handen ihres umseitig ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen 14 Tagen zu bezahlen; dies bei sonstiger Zwangsvollstreckung." -3-