Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2022.17 / rb (VZ.2020.22) Art. 30 Entscheid vom 15. November 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Schifferle Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Fabian Meier, Rechtsanwalt, Häringstrasse 20, Postfach, 8031 Zürich Beklagte 1 B._____, [...], LI-Q._____ Beklagte 2 C._____, [...], LI-R._____ Beklagte 3 D._____, [...], LI-S._____ Beklagter 4 E._____, [...], LI-S._____ 1, 2, 3 und 4 vertreten durch Dr. iur. Stefan Becker, Rechtsanwalt, Alten- bach 8, P.O. Box 949, 9490 Vaduz Zustelladresse: F._____, [...], T._____ Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung / örtliche Zuständigkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 (Eingang nach Poststempel) machte die Klägerin ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Kreis VIII hän- gig. 1.2. Nachdem die Beklagten der Schlichtungsverhandlung vom 19. August 2020 ohne Entschuldigungsgrund fernblieben, erteilte das Friedensrichter- amt Kreis VIII der Klägerin gleichentags die Klagebewilligung. 2. 2.1. Mit Klage vom 23. November 2020 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Brugg folgende Anträge: " 1. Die Beklagte 1 sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 2'428.00 zzgl. Zins von 5 % p.a. seit 3. Februar 2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagte 2 sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 2'428.00 zzgl. Zins von 5 % p.a. seit 3. Februar 2020 zu bezahlen. 3. Die Beklagte 3 sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 2'428.00 zzgl. Zins von 5 % p.a. seit 3. Februar 2020 zu bezahlen. 4. Der Beklagte 4 sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 2'428.00 zzgl. Zins von 5 % p.a. seit 3. Februar 2020 zu bezahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) je zu Lasten der Beklagten 1 – 4." 2.2. Mit Klageantwort vom 19. Januar 2021 stellten die Beklagten folgende An- träge: " Das Bezirksgericht Brugg wolle auf die Klage der klagenden Partei A. vom 23.11.2020 nicht eintreten bzw. die Durchführung des Verfahrens zu VZ.2020.22 / gk nach Art. 9 Abs. 1 des Abkommens SR 0.276.195.141 ab- lehnen. Zudem wolle das Bezirksgericht Brugg den beklagten Parteien ei- nen Parteikostenersatz in Höhe von CHF 5.125,01 zusprechen und die klagende Partei dazu verpflichten, den beklagten Parteien diesen Betrag zu Handen ihres umseitig ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen 14 Ta- gen zu bezahlen; dies bei sonstiger Zwangsvollstreckung." -3- 2.3. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 beschränkte das Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Zivilgerichts, das Verfahren vorläufig auf die Frage der Zu- ständigkeit. 2.4. Mit Zwischenentscheid vom 11. Februar 2022 erkannte das Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Das Gericht tritt auf die Klage vom 23. November 2020 ein. 2. Es wird mit separater Verfügung über das weitere Vorgehen informiert. 3. Die Gerichtskosten werden im Endentscheid verlegt. 4. Allfällige Parteientschädigungen werden im Endentscheid zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 14. Februar 2022 zugestellten Entscheid erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 22. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Das Obergericht des Kantons Aargau wolle diesen Entscheid so abändern, dass er zu lauten hat wie folgt: "1. Das Gericht tritt auf die Klage vom 23. November 2020 nicht ein. Die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens wird nach Art. 9 Abs. 1 des Abkommens SR 0.276.195.141 abgelehnt. 2. Den Beschwerdeführern wird für das Verfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von je- weils CHF 5.125,01 zugesprochen (d.h. in Höhe von gesamthaft CHF 10.250,02), und es wird die Beschwerdegegnerin zu einer Bezah- lung dieser Entschädigungen an den Rechtsvertreter der Beschwerde- führer verpflichtet, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution. 3. Die Beschwerdegegnerin wird zu einem Ersatz allfälliger, den Be- schwerdeführern im Verfahren erster Instanz oder im Beschwerdever- fahren auferlegter und von ihnen entrichteter Gerichtsgebühren an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verpflichtet, dies binnen 14 Ta- gen bei sonstiger Exekution". -4- 2. Sollte das Obergericht des Kantons Aargau diesen Anträgen keine Folge geben, wolle es den angefochtenen Zwischenentscheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Bezirksgericht Brugg zurück- verweisen. 3. In jedem Falle wolle das Obergericht des Kantons Aargau dem umseitig ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (RA Dr. Stefan Be- cker, Vaduz) mitteilen, welcher weiterer Nachweise es zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 21 bis 26 BGFA) gegebenenfalls noch bedarf." Gleichzeitig stellten die Beklagten ein Begehren um aufschiebende Wir- kung der Beschwerde. 3.2. Mit Eingabe vom 14. März 2022 nahm die Klägerin zum Begehren um auf- schiebende Wirkung Stellung und beantragte dessen Abweisung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem beantragte sie die Verpflichtung der Beklagten, eine Sicherheit für die Par- teientschädigung zu leisten. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 stellte die Klägerin folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beklagten." 3.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. März 2022 wurde der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung gewährt. 3.5. Mit Eingabe vom 24. März 2022 nahmen die Beklagten Stellung zum Be- gehren um Sicherstellung der Parteientschädigung und beantragten des- sen Abweisung. 3.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. März 2022 wurden die Be- klagten solidarisch verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von Fr. 2'000.00 zu erbringen. -5- 3.7. Mit Eingaben vom 28. März 2022 (Beklagte) und 30. März 2022 (Klägerin) liessen sich die Parteien erneut vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Präsidiums des Bezirksge- richts Brugg. Erstinstanzliche Zwischenentscheide sind mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 319 lit. a ZPO). Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte- nen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei Zwischenentscheiden ist der Streitwert der Hauptsache mass- geblich (KARL SPÜHLER, Basler Kommentar, Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO] 3. Aufl., Basel 2017 [zit. BSK ZPO], N. 9 zu Art. 308 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 9'712.00 (4 * Fr. 2'428.00). Damit ist die Beschwerde als Rechtsmittel gegeben. 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, es sei davon auszugehen, dass eine Prorogation auch bei Geltung von Art. 2 Abs. 2 des Abkommens SR.0.276.195.141 (CH-FL-Abkommen) im autonomen liech- tensteinischen Recht zulässig sei (angefochtener Entscheid E. 4.1). Die den Gerichtsstand in Konsumentenverträgen betreffenden Art. 19 Abs. 1 bis 3 des liechtensteinischen Gesetzes vom 23. Oktober 2002 zum Schutz der Konsumenten (KSchG) seien nicht anzuwenden, wenn nach Völker- recht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt sei (angefochtener Entscheid E. 4.2). Die Beklagten im vorliegen- den Verfahren hätten ihren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, welches kein Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12) sei (angefochtener Entscheid E. 5.1). Art. 15 LugÜ sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar (angefochtener Entscheid E. 5.2). Aus Art. 27 LugÜ ergebe sich, dass die schweizerischen Gerichte das Verfahren in Liechtenstein nicht zu beachten hätten, zumal letzteres als später angerufenes Gericht gelte (angefochtener Entscheid E. 5.3). -6- Hätten die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Ho- heitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen ge- bundenen Staates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so seien dieses Gericht oder die Ge- richte dieses Staates zuständig. Art. 23 LugÜ sei anwendbar, wenn min- destens eine der Parteien ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates habe. Eine Gerichtsstandsvereinbarung sei zu- lässig, soweit das LugÜ nichts Anderes bestimme, wie z.B. bei den zwin- genden Zuständigkeiten zum Schutz der mutmasslich schwächeren Partei bei Verbrauchersachen (Art. 17 LugÜ). Die Willenseinigung bedürfe zu ih- rer Gültigkeit keiner Form, es genüge auch eine mündliche Einigung. Im Anwendungsbereich des LugÜ seien die Gerichte bei Vorlage einer zuläs- sigen und gültigen Gerichtsstandsvereinbarung verpflichtet, die Proroga- tion zu akzeptieren und auf die Klage einzutreten. Dies gelte auch für jedes in den Vertragsstaaten gelegene derogierte Gericht (angefochtener Ent- scheid E. 5.4.1). Da es für die Anwendbarkeit von Art. 23 LugÜ ausreiche, wenn eine der Parteien – egal ob Kläger oder Beklagter – Wohnsitz resp. Sitz in einem Vertragsstaat habe, sei diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall an- wendbar. Eine zwingende Zuständigkeit komme vorliegend nicht in Frage, zumal die Art. 15 ff. LugÜ nicht anwendbar seien. Bezüglich einer Gerichts- standsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) genüge ein Globalverweis, es reiche sogar aus, wenn per E-Mail kommuniziert werde und ein Hinweis darauf erfolge, dass die AGB auf der Internetseite des Verwenders abgerufen werden könnten. Im Anhang zur E-Mail vom 12. Januar 2019, welche von H. an I. geschickt worden sei, sei ein Hinweis enthalten, dass die AGB der Klägerin gelten würden. Diese E-Mail sei von I. sodann am 13. Januar 2019 an die Beklagten 1 bis 3 weitergeleitet wor- den. Der Beklagte 4 sei im Verteiler nicht erwähnt. Allerdings sei die An- meldung vom 27. Februar 2019 durch die Beklagte 3 und den Beklagten 4 gemeinsam erfolgt, und zwar von der E-Mail-Adresse des Beklagten 4 aus. Daher werde davon ausgegangen, dass auch der Beklagte 4 die E-Mail von I. vom 14. Januar 2019 mit Hinweis auf die AGB der Klägerin gelesen habe. So sei auch die Rechnung vom 19. Februar 2020 an die Beklagte 3 und den Beklagten 4 gemeinsam gesendet worden, worauf denn auch ersicht- lich sei, dass sie eine gemeinsame Adresse hätten. Es sei somit davon auszugehen, dass sämtliche Beklagten von der Klägerin darüber informiert worden seien, dass die AGB der Klägerin gelten würden. Den von der Klä- gerin online zu Verfügung gestellten allgemeinen Vertrags- und Reisebe- dingungen sei folgender Passus zu entnehmen: "Die Beziehung zwischen A. und Ihnen unterliegen dem Schweizerischen Recht, Gerichtsstand ist Brugg/AG". Es liege somit eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vor, welche den Beklagten ausreichend kommuniziert worden sei. Das von der -7- Klägerin am 12. Juni 2020 eingereichte Schlichtungsgesuch habe somit Rechtshängigkeit in der Schweiz am aus schweizerischer Sicht zuständi- gen Ort begründet, welche auch weiterhin für das vorliegende Verfahren bestehe. Ein zu einem späteren Zeitpunkt in Liechtenstein anhängig ge- machtes Verfahren sei folglich von den Schweizer Gerichten nicht zu be- achten. Auf die Klage vom 23. November 2020 sei infolge internationaler örtlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts Brugg einzutreten (angefochte- ner Entscheid E. 5.4.2). 2.2. Die Beklagten bringen mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die Vor- instanz sei im vorliegenden Fall nicht nur international absolut unzuständig, sondern es fehle der Klägerin auch an einem schutzwürdigen Interesse und es liege eine res iudicata vor (Beschwerde Rz. 0). Das Urteil des Fürstli- chen Landgerichts Vaduz vom 30. November 2020 ([...]; nachfolgend: liech- tensteinisches Urteil) bilde eine für das gegenständliche Verfahren mass- gebende res iudicata (Beschwerde Rz. 2). Es handle sich um eine rechts- kräftige gerichtliche Entscheidung in Zivilsachen im Sinne des CH-FL-Ab- kommens (Beschwerde Rz. 4). Das liechtensteinische Urteil sei in der Schweiz anerkennbar (Beschwerde Rz. 5 ff.). Die Klägerin habe keine Un- zuständigkeitseinrede im liechtensteinischen Verfahren erhoben (Be- schwerde Rz. 7). Dadurch habe die Klägerin die Zuständigkeit der Gerichte des Fürstentums Liechtenstein anerkannt. Die Aufrechterhaltung der Klage vom 23. November 2020 nach dem 30. November 2020 sei daher wider Treu und Glauben gewesen (Beschwerde Rz. 12; vgl. Beschwerde Rz. 20). Es sei das liechtensteinische Verfahren gewesen, das in der gegenständli- chen Zivilrechtssache in einem der beiden Vertragsstaaten als erstes an- hängig geworden sei. Dies resultiere einerseits daraus, dass die in der Schweiz angerufene Schlichtungsbehörde nicht als "Gericht" i.S.v. Art. 9 Abs. 1 des CH-FL-Abkommens tätig geworden sei. Andererseits sei mit dem Attribut "anhängig" nach Art. 9 Abs. 1 des CH-FL-Abkommens die An- hängigkeit vor einem Gericht und nicht etwa die Einreichung eines Schlich- tungsgesuchs bei einer blossen Schlichtungsstelle gemeint (Beschwerde Rz. 8). Die Vorinstanz hätte von Amtes wegen auf die Klage vom 23. No- vember 2020 nicht eintreten bzw. die Klage zurückweisen müssen (Be- schwerde Rz. 9; vgl. auch Beschwerde Rz. 24 und 26). Zudem sei die Sperrwirkung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in Zivilsa- chen verkannt worden. Der Grund dafür liege in einer offensichtlich unrich- tigen Feststellung des Sachverhalts, da die Vorinstanz das Vorliegen einer solchen Entscheidung nicht festgestellt habe (Beschwerde Rz. 10). Aus dem Vorrang von Zwangsgerichtsständen des jeweils anderen Vertrags- staats nach Art. 2 Abs. 2 des CH-FL-Abkommens und als Reflex der von der Klägerin anerkannten Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts Vaduz resultiere die absolute internationale Unzuständigkeit der Vorinstanz -8- (Beschwerde Rz. 13). Den Beklagten sei nach dem an ihrem Wohnsitz gel- tenden Recht eine Prorogation nicht möglich gewesen, habe Art. 19 KSchG für sie doch ein absolut wirkendes Derogationsverbot begründet (Be- schwerde Rz. 11, 13 und 14). Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 des CH-FL-Abkommens setze zudem die ausdrückliche schriftliche Anerkennung des für die Beur- teilung des Rechtsstreits ordentlicherweise unzuständigen Gerichts vor- aus. Eine solche sei seitens der Beklagten nie erklärt worden (Beschwerde Rz. 14). Die Vorinstanz hätte davon abgesehen auch wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse und wegen offenkundigem Rechtsmissbrauch nicht eintreten dürfen. Nachdem alle vier Beklagten im Fürstentum Liechtenstein wohnhaft seien und in der Schweiz kein Vermögen hätten, fehle der Kläge- rin ein schutzwürdiges praktisches Interesse. Die Klägerin könnte ein Urteil der Vorinstanz im Fürstentum Liechtenstein so oder so nicht in Vollzug set- zen (Beschwerde Rz. 16). Es sei unerklärlich, wie sich eine Zuständigkeit der Vorinstanz aus dem LugÜ ergeben sollte. Das Fürstentum Liechtenstein habe dieses Überein- kommen weder unterzeichnet noch ratifiziert, sodass es im schweizerisch- liechtensteinischen Rechtsverkehr keine Rolle spiele (Beschwerde Rz. 20). Den Beklagten erschliesse sich nicht, inwiefern es dem LugÜ gelingen könnte, die Anwendbarkeit von Art. 19 KSchG, einer Vorschrift des liech- tensteinischen Rechts, und dann auch noch die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 2 CH-FL-Abkommen, einer Vorschrift des schweizerisch-liechtenstei- nischen Staatsvertragsrechts, auszuhebeln (Beschwerde Rz. 22). Wollte man das LugÜ auf den vorliegenden Fall anwenden, müsste man zu aller- erst Art. 16 Abs. 2 LugÜ zur Anwendung bringen, wonach eine Zuständig- keit der Vorinstanz auch unter dem LugÜ ausgeschlossen wäre (Beschwer- de Rz. 23). 2.3. Die Klägerin führte in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, die Beschwerdeanträge der Beklagten seien zum Teil derart mangelhaft, dass darauf nicht einzutreten sei (Beschwerdeantwort Rz. 11 ff.). Die Beschwer- de sei zudem unbegründet. Die Vorinstanz habe korrekt entschieden, dass sie örtlich zuständig sei. Ebenso habe sie erkannt, dass das Verfahren in Liechtenstein eingeleitet worden sei, nachdem das Verfahren in der Schweiz bereits rechtshängig gewesen sei (Beschwerdeantwort Rz. 29). Beim Reisevertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten handle es sich nicht um einen Konsumentenvertrag i.S.v. Art. 114 i.V.m. Art. 120 IPRG. Art. 114 IPRG stehe einer Klage der Klägerin gegen die Beklagten in Brugg nicht entgegen (Beschwerdeantwort Rz. 38 f.). Falsch und akten- widrig sei die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe im Verfahren in Liechtenstein die Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts nicht be- stritten. Weshalb das Fürstliche Landgericht die Unzuständigkeitseinrede nicht beachtet habe, bleibe schleierhaft, sei aber für das schweizerische -9- Verfahren nicht erheblich. Das Versäumnisurteil des Fürstlichen Landge- richts sei jedoch mangels liechtensteinischer Zuständigkeit in der Schweiz nicht anerkennungsfähig (Beschwerdeantwort Rz. 45 f.). Die Vorausset- zungen für eine Anerkennung nach dem CH-FL-Abkommen seien nicht er- füllt. So sei die Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts nach Massgabe von Art. 2 des Abkommens nicht begründet. Insbesondere liege kein Be- klagtengerichtsstand oder rechtsgeschäftlicher Gerichtsstand mittels Ge- richtsstandsvereinbarung in Vaduz vor. Ebenso wenig habe sich die Kläge- rin auf das Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht eingelassen. Zudem sei der Klägerin die den Prozess einleitende Verfügung und Vorladung zur Tagsatzung bloss auf postalischem Wege in die Schweiz zugestellt worden und nicht auf dem Rechtshilfeweg (Beschwerdeantwort Rz. 47). Entgegen der Behauptung der Beklagten habe die Klägerin sehr wohl ein Rechts- schutzinteresse an der Klage, selbst wenn eine Vollstreckung in Liechten- stein nicht durchsetzbar sein sollte (Beschwerdeantwort Rz. 49). 3. 3.1. Die Beklagten haben ihren Wohnsitz in Liechtenstein. Damit ist ein interna- tionaler Sachverhalt gegeben (vgl. BGE 131 III 76 E. 2). 3.2. Die Beklagten rügen, die Vorinstanz hätte nicht auf die Klage vom 23. No- vember 2020 eintreten dürfen (oben E. 2.2). Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Was eine Prozessvoraussetzung ist, bestimmt sich auch in internationalen Sachverhalten nach Art. 59 Abs. 2 ZPO. Demge- genüber muss bei der inhaltlichen Prüfung, ob eine einzelne Prozessvor- aussetzung vorliegt, gegebenenfalls auf international prozessrechtliche Fragestellungen Rücksicht genommen werden (ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND/EVA BACHOFNER, Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, § 11 Rz. 8). 4. Die Beklagten machen zuerst eine zum Zeitpunkt der Klageeinreichung be- stehende Litispendenz und eine im Urteilszeitpunkt vorliegende res iudicata sowie die Missachtung der damit zusammenhängenden Sperrwirkung durch die Vorinstanz geltend (oben E. 2.2). Das Vorliegen der Rechtshän- gigkeit und einer res iudicata ist nach den einschlägigen Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und über die in- ternationale Rechtshängigkeit zu beurteilen (STAEHELIN ET AL., a.a.O., § 11 Rz. 8). - 10 - 4.1. Im schweizerisch-liechtensteinischen Verhältnis bestimmt sich die Rechts- hängigkeit nach dem CH-FL-Abkommen (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG; LORENZ DROESE, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N. 9 zu Art. 9 IPRG). Art. 9 Abs. 1 CH-FL-Abkommen lautet: "Ist ein Verfahren vor dem Gericht eines der beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im andern Staate voraussichtlich anzuerkennen sein, so hat ein später befasstes Gericht die- ses andern Staates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien abzulehnen." Die Rechts- hängigkeit wird dabei grundsätzlich vom Recht des Staates bestimmt, in dem der Prozess anhängig gemacht wurde (MARIO FRICK, Die Anerken- nung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivilsachen im Fürstentum Liechtenstein, unter Berücksichtigung des schweizerischen, österreichischen und deutschen Rechts, Diss., St. Gallen 1992, S. 420). Nach schweizerischem Recht tritt die Rechtshängigkeit unter anderem be- reits mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs ein (Art. 62 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FRICK, a.a.O., S. 420). Entgegen der Ansicht der Beklagten trat die Rechtshängigkeit also bereits mit Eingang des Schlichtungsge- suchs am 12. Juni 2020 in der Schweiz ein (vgl. Klagebewilligung vom 19. August 2020) und nicht am 30. September 2020 mit Zustellung der Kla- ge in Liechtenstein (vgl. Beschwerde Rz. 8). Die Beklagten behaupten nicht, dass die Rechtshängigkeit in Liechtenstein mit einer Verfahrenshand- lung vor dem 12. Juni 2020 eingetreten wäre (vgl. für die Streitanhängigkeit in Liechtenstein FRICK, a.a.O., S. 421). Für die Vorinstanz bestand daher zu keinem Zeitpunkt ein Ablehnungsgrund nach Art. 9 Abs. 1 CH-FL-Ab- kommen. 4.2. Am 30. November 2020 erging in Liechtenstein ein Versäumnisurteil be- treffend die Parteien des vorliegenden Verfahrens ([...]; Beilage zur Kla- geantwort vom 19. Januar 2021). Ob dieses liechtensteinische Urteil in der Schweiz anerkannt werden kann, bestimmt sich wiederum nach dem CH- FL-Abkommen. Art. 1 Abs. 1 des CH-FL-Abkommens hält die Vorausset- zungen fest, nach welchen Entscheidungen in Zivilsachen im jeweils ande- ren Staat anerkannt werden können. Erforderlich ist dabei unter anderem auch die begründete Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 CH-FL-Abkommen). Die Fälle der begründeten Zuständigkeit sind in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1-9 CH-FL-Abkommen festgehalten. Keiner dieser Fälle ist einschlägig. Insbesondere hatte die im liechtensteinischen Verfah- ren beklagte Partei (die Klägerin im schweizerischen Verfahren) weder ih- ren Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Entscheidstaat (vgl. Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 CH-FL-Abkommen). Die Beklagten behaupten ferner, die Klägerin habe die Zuständigkeit der liech- tensteinischen Gerichte durch Nichterhebung der Unzuständigkeitseinrede anerkannt (oben E. 2.2). Für die Gültigkeit einer Einlassung setzt Art. 2 Abs. - 11 - 1 Ziff. 9 CH-FL-Abkommen jedoch voraus, dass die Beklagte Partei vorbe- haltslos "zur Hauptsache verhandelt hat". Aus dem liechtensteinischen Ur- teil vom 30. November 2020 geht hervor, dass die Klägerin in ihrer Rolle als Beklagte im liechtensteinischen Verfahren nicht zur Verhandlung er- schienen ist. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch ande- res Verhalten im liechtensteinischen Verfahren den Tatbestand des "Ver- handelns" im Sinne einer konkludenten Anerkennung eines liechtensteini- schen Gerichtsstands erfüllt hätte. Es fehlte folglich an einer begründeten Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte. Da das liechtensteinische Urteil demnach in der Schweiz gemäss dem CH-FL-Abkommen nicht aner- kennbar war, stand dem angefochtenen Entscheid auch keine res iudicata entgegen. 5. 5.1. Die Beklagten rügen weiter, dass die Vorinstanz international nicht zustän- dig sei. Vielmehr bestehe eine zwingende Zuständigkeit der liechtensteini- schen Gerichte (oben E. 2.2). Die internationale Zuständigkeit bedeutet die Zuweisung der Entschei- dungskompetenz über eine Streitsache mit Auslandsbezug an Gerichte o- der Behörden eines bestimmten Staates (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Bern 2018, Rz. 54). Die internationale Zuständigkeit wird in Staatsverträgen oder – wenn keine solchen anwendbar sind – im innerstaatlichen Recht geregelt (KREN KOST- KIEWICZ, a.a.O., Rz. 58). 5.2. Das CH-FL-Abkommen bezieht sich auf "die Anerkennung und Vollstre- ckung" gerichtlicher Entscheidungen (vgl. auch ANDREAS BUCHER, in: Com- mentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, Basel 2011, N. 3 Intro. aux art. 25-32 LDIP; CHRISTIAN OETIKER/THOMAS WEIBEL, in: Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 2. Aufl., Basel 2016 [zit. BSK LugÜ], N. 84 Einleitung). Während das Abkommen sich also lediglich mit der indirekten Zuständigkeit (sog. Anerkennungszuständigkeit; oben E. 4.2) beschäftigt, ergibt sich die direkte Zuständigkeit (sog. Ent- scheidungszuständigkeit) daraus nicht (zu den Begriffen vgl. KREN KOST- KIEWICZ, a.a.O., Rz. 69 ff.). Das CH-FL-Abkommen ist zur Ermittlung der direkten Zuständigkeit daher nicht anwendbar. 5.3. Die Schweiz ist Vertragsstaat des LugÜ. Es liegt eine Zivil- und Handels- sache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 LugÜ vor. Die Frage nach der internatio- nalen Zuständigkeit ist somit vorweg nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrags zu beurteilen. Der räumlich-persönliche Anwendungsbe- reich des LugÜ ergibt sich nicht aus einer allgemeinen Norm, sondern ist - 12 - anhand seiner einzelnen Zuständigkeitsbestimmungen zu prüfen (BGE 135 III 185 E. 3.1). Anders als die übrigen Zuständigkeitsbestimmungen des LugÜ (vorbehältlich Art. 22 LugÜ) ist Art. 23 LugÜ nach dem ausdrückli- chen Vorbehalt in Art. 4 Abs. 1 LugÜ sowie seinem klaren Wortlaut auch bei Wohnsitz der Beklagten in einem Nichtvertragsstaat anwendbar und stellt insofern eigene Anwendungsvoraussetzungen auf. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist daher nur, aber immerhin, erforder- lich, dass eine der Parteien – losgelöst von ihrer Parteirolle – Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat. Daneben verlangt Art. 23 Abs. 1 LugÜ, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats prorogiert wurden (BGE 143 III 558 E. 3.3). Vorliegend wurde ein Gerichtsstand in der Schweiz verein- bart. Entgegen der Ansicht der Beklagten befindet sich der vorliegende Sachverhalt im räumlich-persönlichen Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 LugÜ. In diesem Fall findet das IPRG keine Anwendung (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Auch das liechtensteinische Konsumentenschutzgesetz fin- det keine Anwendung auf die Bestimmung der Entscheidzuständigkeit durch ein schweizerisches Gericht, da es sich hier weder um einen Staats- vertrag noch um schweizerisches innerstaatliches Recht handelt (vgl. oben E. 5.1). Das LugÜ regelt die internationale Zuständigkeit in diesem Fall grundsätzlich abschliessend (LAURENT KILLIAS, in: Lugano-Übereinkom- men [LugÜ], Stämpflis Handkommentar SHK, 3. Aufl., Bern 2021 [zit. SHK LugÜ], N. 35 zu Art. 23 LugÜ). 5.4. Die Beklagten bringen vor, dass die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 LugÜ dazu führen würde, dass die Zuständigkeit der Vorinstanz ausgeschlossen wäre (Beschwerde Rz. 23; oben E. 2.2). Art. 23 Abs. 5 LugÜ hält fest, dass Gerichtsstandsvereinbarungen unter anderem dann keine rechtliche Wirkung haben, wenn sie Art. 17 LugÜ zu- widerlaufen. Nach Art. 17 LugÜ kann von den Zuständigkeitsvorschriften in Verbrauchersachen nach Art. 15 und 16 LugÜ auf dem Weg der Vereinba- rung nur eingeschränkt abgewichen werden. Der Anwendungsbereich von Art. 17 LugÜ wird damit durch Art. 15 und 16 LugÜ vorgegeben. Die be- sonderen Zuständigkeitsvorschriften für Verbrauchersachen sind grund- sätzlich nur anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Ver- tragsstaat hat (Art. 15 i.V.m. Art. 4 LugÜ; MYRIAM A. GEHRI, BSK LugÜ, N. 7 zu Art. 15 LugÜ; JAN KROPHOLLER/JAN VON HEIN, Europäisches Zivilpro- zessrecht, Kommentar zu EuGVO, Lugano-Übereinkommen 2007, EuVTVO, EuMVVO und EuGFVO, 9. Aufl., Frankfurt am Main 2011, N. 1 zu Art. 15 EuGVO). Klagen, die von den besonderen Schutzbestimmungen nach Art. 15 f. LugÜ nicht erfasst werden, unterliegen somit nicht den Ein- schränkungen von Art. 17 LugÜ. Nach Art. 16 Abs. 2 LugÜ kann der Ver- tragspartner gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten des durch das LugÜ gebundenen Staates klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrau- - 13 - cher seinen Sitz hat. Hat der Verbraucher keinen Wohnsitz in einem Ver- tragsstaat, so ist die Schutzbestimmung von Art. 16 Abs. 2 LugÜ nicht an- wendbar, wodurch die Anwendbarkeit dieser Norm auf Vertragsstaaten be- schränkt ist. Der Verbraucher mit Wohnsitz in einem Drittstaat kann dem- nach zwar eine Gerichtsstandsvereinbarung i.S.v. Art. 23 LugÜ abschlies- sen; Art. 17 LugÜ greift dabei aber nicht bzw. es liegt keine Abweichung von Art. 15 f. LugÜ vor (vgl. NORBERT VAN HUSEN, Gerichtsstand in Ver- braucherangelegenheiten im Österreichischen und Europäischen Zivilpro- zessrecht, Diss., Wien 2009, S. 79; vgl. allgemein FELIX DASSER, SHK LugÜ, N. 3 zu Art. 4 LugÜ und spezifisch – jedoch zu Versicherungssachen – LUCA ANGSTMANN, SHK LugÜ, N. 3 zu Art. 13 LugÜ; a.M. DAVID PAULUS, in: Internationaler Rechtsverkehr, in Zivil- und Handelssachen, Loseblatt- sammlung, 65. Ergänzungslieferung, München 2022, N. 8 f. zu Art. 15 VO (EU) Nr. 1215/2012, mit weiteren Hinweisen). 5.5. Zwischen den Parteien wurde eine Gerichtsstandsvereinbarung zu Guns- ten eines Gerichts in der Schweiz geschlossen. Damit ist das LugÜ grund- sätzlich anwendbar (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 LugÜ; s. oben E. 5.3). Da die Beklagten ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben, sind die Anwen- dungsvoraussetzungen von Art. 15 f. LugÜ nicht erfüllt (s. oben E. 5.4). Weiter zu überprüfen, ob eine Verbrauchersache im Sinne dieser Bestim- mungen vorliegt, erübrigt sich daher. Entgegen den Vorbringen der Beklag- ten ist keine Verletzung von Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 i.V.m. Art. 23 Abs. 5 LugÜ ersichtlich. Dass Art. 23 LugÜ anderweitig verletzt sei, wird von den Beklagten nicht geltend gemacht. Damit hält die Gerichtsstandsvereinba- rung dem anwendbaren Art. 23 LugÜ stand. Da die Frage der internationa- len Zuständigkeit vom LugÜ abschliessend geregelt wird (oben E. 5.3), er- übrigt sich eine Prüfung nach anderen Bestimmungen. 6. Die Beklagten bringen vor, es mangle der Klägerin an einem schutzwürdi- gen praktischen Interesse, da sie das Urteil so oder so nicht in Vollzug set- zen könne (oben E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass sich die Gutheissung des Begehrens positiv auf die rechtliche Situation des Klägers auswirken würde (SIMON ZINGG, in: Berner Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, Art. 1 – 149 ZPO, Bern 2012, N. 32 zu Art. 59 ZPO, mit weiteren Hinweisen). Ob ein Rechtsschutzanspruch besteht, be- stimmt sich nach dem materiellen Recht (ALEXANDER ZÜRCHER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2016 [zit. ZPO Komm], N. 12 zu Art. 59 ZPO; GEHRI, BSK ZPO, N. 7 zu Art. 59 ZPO). Das Rechtsschutzinteresse einer Klage hängt grundsätzlich nicht von der Vollstreckbarkeit des Urteils ab (so ausdrücklich RICHARD FRANK/HANS STRÄULI/GEORG MESSMER, in: Kommentar zur zür- cherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 13 zu § 222 ZPO - 14 - ZH). Da es sich vorliegend um eine Leistungsklage handelt, ist das Rechts- schutzinteresse der Klägerin evident (vgl. ZÜRCHER, ZPO Komm, N. 13 zu Art. 59 ZPO). Die Behauptungen, wonach die Beklagten kein Vermögen in der Schweiz hätten und ein schweizerisches Leistungsurteil im Vollstre- ckungsstaat nicht anerkannt werden könnte, sind unbeachtlich. 7. Bei diesem Verfahrensausgang ist lediglich die obergerichtliche Entscheid- gebühr auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 VKD; Streitwert Fr. 9'712.00). Über deren Verlegung wie auch die Verlegung der zweitinstanzlichen Parteikosten wird die Vorinstanz in ihrem zweiten Entscheid zu befinden haben. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird mit dem von der Beklagten 1 in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss ver- rechnet. Über die Verlegung der Entscheidgebühr unter den Parteien ist von der Vorinstanz im Endentscheid zu befinden. 3. Unter Vormerknahme, dass die Beklagte 1 eine Sicherheitsleistung im Um- fang von Fr. 2'000.00 an die Obergerichtskasse geleistet hat, sind die ober- gerichtlichen Parteikosten von der Vorinstanz im Endentscheid zu verle- gen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 15 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 9'712.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 15. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Schifferle