Zusammengefasst ist die Berufung abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Zustellung der Berufung an die Beklagte zur Erstattung der Klageantwort zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin, als unterliegende Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Diese sind gemäss § 11 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 3 VKD auf Fr. 1'190.00 festzusetzen. -4-