Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zurecht nicht auf die Klage eingetreten. Um von einer gültigen Eingabe ausgehen zu können, hätte die Klage von C., Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin mit Einzelunterschrift (siehe Handelsregisterauszug) unterzeichnet werden müssen. Das ist nicht geschehen und kann auch nicht mehr im Berufungsverfahren nachgeholt werden. Im Übrigen geht die als Berufung entgegenzunehmende Eingabe vom 10. Februar 2022, die von C. unterzeichnet worden ist, an der Sache vorbei. Die Klägerin legt lediglich dar, dass sie ausreichende Unterlagen eingereicht und den Kostenvorschuss bezahlt habe, und wiederholt ihre vorinstanzlichen Ausführungen.