Ist die Klägerin, wie vorliegend, eine GmbH, so muss die Klage durch eine im Handelsregister als zeichnungsberechtigt eingetragene oder mit einer Prozessvollmacht ausgestattete Person unterzeichnet werden. Fehlt eine (gültige) Unterschrift, liegt ein Mangel vor, der innert einer gesetzlichen Nachfrist zu verbessern ist, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt und auf die Klage folglich nicht einzutreten ist (Art. 132 Abs. 1 ZPO).