Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Das ist gemäss Art. 244 Abs. 1 lit. e ZPO auch ausdrücklich bei Klagen im vereinfachten Verfahren, d.h. bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00, der Fall. Ist die Klägerin, wie vorliegend, eine GmbH, so muss die Klage durch eine im Handelsregister als zeichnungsberechtigt eingetragene oder mit einer Prozessvollmacht ausgestattete Person unterzeichnet werden.